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Infos zum Thema
Der Wohnsitz/Wohnort ist der Ort, an dem eine Person wohnhaft
ist. Lebt die entsprechende Person nur an einem Ort, ist der Wohnsitz
automatisch auch der Hauptwohnsitz (HWS).
Begriff in Deutschland
Die einschlägigen Regelungen zum Wohnsitz finden sich für das Zivilrecht im BGB
(§§ 7 ff.) und für das Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) (§ 8). Im
Melderechtsrahmengesetz sowie in den dazugehörigen Meldegesetzen der
Bundesländer kommt dieser Begriff nicht vor. Hier wird zur Abgrenzung von
anderen Rechtsgebieten ausschließlich der Wohnungs-Begriff verwendet. Einer der
Schwerpunkte dieser Spezialgesetze ist die Regelung der An- und Abmeldung von
privat genutzten Wohnungen.
In Deutschland besteht unabhängig von der Nationalität für jeden Einwohner die
allgemeine Meldepflicht, von der nur wenige Ausnahmen (z.B. für ausländische
Diplomaten und ihre Familien) zugelassen sind. Deutsche, die sich im Ausland
dauerhaft niederlassen, müssen sich jedoch nicht bei der Deutschen Botschaft
melden; dies ist jedoch möglich.
Hauptwohnsitz (HWS)
Der Wohnsitz eines Menschen ist gewöhnlich auch sein Hauptwohnsitz. Es ist
jedoch auch möglich, mehrere Wohnsitze zu nehmen (siehe Nebenwohnsitz). Der
Hauptwohnsitz eines Menschen mit mehreren Wohnsitzen liegt dann in der Regel an
dem Ort, an dem die Person sich überwiegend aufhält. Bei nur einem einzigen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dieser immer Hauptwohnsitz.
Nebenwohnsitz (NWS)
Der Nebenwohnsitz oder Zweitwohnsitz ist ein zusätzlicher Wohnsitz. Eine Person
kann somit einen Hauptwohnsitz und mehrere Nebenwohnsitze haben, wobei im Fall
des Innehabens einer Zweitwohnung von der jeweiligen Kommune eine
Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann.
Aus dieser Unterscheidung ergibt sich allerdings steuerrechtlich mit Ausnahme
der Zweitwohnungsteuer keine Nachrangigkeit eines Nebenwohnsitzes.
Republik Österreich
In Österreich gibt es nur den Begriff eines Wohnsitzes oder eines
Hauptwohnsitzes. Als Wohnsitz ist jener definiert, der den Lebensmittelpunkt
darstellt. Nach dem Meldegesetz ist nur ein Hauptwohnsitz in Österreich möglich.
Vom Hauptwohnsitz werden einige Rechte aber auch Pflichten, beispielsweise das
Wahlrecht bei Bundeswahlen, aber auch Verpflichtungen, wie die Steuerpflicht,
abgeleitet. Allerdings gibt es auch bei den anderen Wohnsitzen Rechte und
Pflichten, wie Wahlrecht bei Gemeinderatswahlen und Gemeindeabgaben. Bei den
verschiedenen Wohnbauförderungen ist es notwendig, dass sich der Hauptwohnsitz
in dem geförderten Objekt befindet.
Aber für die öffentlichen Organe ist die Angabe des Hauptwohnsitzes sehr wichtig
und oft ein Streitpunkt. Speziell zum Zeitpunkt von Volkszählungen versuchen die
Kommunen, die Bürger dazu zu bewegen, die jeweilige Gemeinde als ihren
Hauptwohnsitz zu deklarieren, da die Zuteilung der verschiedenen Finanzmittel
von der Anzahl der Bewohner mit Hauptwohnsitz abhängig ist. Da mit der Wahl des
Hauptwohnsitzes auch die notwendige Anmeldung der Kraftfahrzeuge einhergeht und
andererseits die Straßenbaumittel nach dem Bevölkerungsschlüssel aufgeteilt
werden, sind auch die Gemeinden interessiert, dass möglichst viele in dem Bezirk
angemeldet sind.
Speziell die Gemeinden im Umland von größeren Städten haben dadurch finanzielle
Einbußen, da viele ihre Wohnsitze nur als weiteren Wohnsitz definieren.
Zuständig für die ordnungsgemäße Anmeldung ist das Meldeamt der
Gemeindeverwaltung oder des Magistrats. Als Bestätigung, dass man an einem
bestimmten Wohnsitz lebt, gilt die Bestätigung der Meldung, die erst seit 1.
März 2002 als Ersatz des früheren Meldezettels) ausgestellt wird.
Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Begriff des Wohnsitzes wird in Art. 23 ZGB definiert. Damit ein Ort als
Wohnsitz gilt, braucht es den Aufenthalt an diesem Ort mit der Absicht des
dauernden Verbleibens. Dabei ist es entscheidend, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen liegt. Niemand kann nach Art. 23 Abs. 2 ZGB an mehreren Orten
gleichzeitig seinen Wohnsitz haben. Die Zuständigkeit von Gerichten richtet sich
nach dem Wohnsitz. Bei Leuten, die an einem Ort wohnen und an einem anderen
arbeiten, geht man davon aus, dass ihr Wohnsitz bei der Familie liegt, auch wenn
sie mehr Zeit am Arbeitsort verbringen. Kinder haben gemäss Art. 25 ZGB einen
Wohnsitz, der sich von dem ihrer Eltern ableitet. Der Besuch einer Lehranstalt,
z.B. einer Universität, reicht nach Art. 26 ZGB noch nicht aus, um einen
Wohnsitz zu begründen.